Die Coronaschutzverordnung für NRW ist ab dem 30. Juni 2022 überarbeitet worden. Diese Regeln gelten in NRW und Köln:
Corona in Köln: Aktuelle Informationen zur Lage
Bürgertests kostenpflichtig
Der generelle Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest ist ausgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Bürgerinnen und Bürger noch Möglichkeiten, sich kostenlos testen zu lassen. Wer sich testet, ohne in die nachfolgenden zwei Kategorien zu zahlen, muss den vollen Preis des jeweiligen Testzentrums zahlen.
Einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten Bürgerinnen und Bürger:
- vor Risikoexposition: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.
- für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt
Wer eine Testung mit drei Euro Eigenbeteiligung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen und sich dort testen lassen.
Anspruch auf kostenlose Tests haben:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
- Mitarbeiter von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung setzt auf das Prinzip Eigenverantwortung. Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen wie 3G-Regel sind fast überall aufgehoben, die Landesregierung empfiehlt aber weiterhin die Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Masken).
Maskenpflicht
Eine Maskenpflicht gilt weiterhin nur noch in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie zum Beispiel Krankenhäusern, Arztpraxen oder in Pflegeeinrichtungen wie Altenheimen, außerdem in allen öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahnen oder Bussen.
Testpflicht
Nahezu alle bestehenden 2G- oder 3G-Regeln sind mit der neuen Coronaschutzverordnung aufgehoben. Eine Testpflicht besteht nur noch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder bei ambulanten Pflegediensten; außerdem in Justizvollzugsanstalten und in Asylbewerber-Unterkünften.
Mehr Informationen beim Land NRW
Foto: IMAGO/Eibner